AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Gerald Pitschek – PITSCHEK:CONSULTING · Einzelunternehmen nach österreichischem Recht
Inhaltsverzeichnis
§ 1 – Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG (B2B). Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsabschluss, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Bei Veranstaltungsbuchungen ist die Angabe des Unternehmens verpflichtend.
1.2. Die AGB gelten insbesondere für folgende Leistungen:
1.3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 – Vertragsabschluss und Auftragsumfang
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
2.2. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, dem Angebot oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform.
2.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierter Dritter (Subunternehmer) zu bedienen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.
2.4. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem Grundsatz der Gewissenhaftigkeit und auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und Unterlagen.
2.5. Änderungen des Leistungsumfangs während eines laufenden Auftrags (Change Requests) werden schriftlich dokumentiert und führen zu einer Neubewertung von Honorar und Zeitplan. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mehraufwände aus Änderungsanforderungen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
§ 3 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Auftragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen.
3.2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die Projektdurchführung erforderlichen organisatorischen Rahmenbedingungen geschaffen werden (Ansprechpartner, Räumlichkeiten, Systemzugänge, Entscheidungswege).
3.3. Verzögerungen, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Daraus resultierende Mehraufwände werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer erarbeiteten Empfehlungen und Entscheidungsvorlagen eigenverantwortlich auf ihre Umsetzbarkeit im eigenen Unternehmen zu prüfen.
3.5. Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle dem Auftragnehmer gewährten Systemzugänge angemessenen Sicherheitsstandards entsprechen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Sicherheitsmängel in Systemen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich seinerseits zu angemessenen technischen Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung von Auftraggeberdaten.
§ 4 – Honorar und Zahlungsbedingungen
4.1. Die Vergütung richtet sich nach dem schriftlich vereinbarten Honorar. Sofern kein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Tagessätzen oder Stundensätzen.
4.2. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 20 %).
4.3. Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand oder nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.
4.4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.
4.5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (§ 456 UGB) verrechnet. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens vor.
4.6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden.
4.7. Für Aufträge mit einem Honorarvolumen über EUR 10.000,– netto kann der Auftragnehmer eine Anzahlung von bis zu 30 % vor Projektstart verlangen. Bei Projekten über EUR 50.000,– netto kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.
§ 5 – KI-gestützte Leistungen (Agentic Consulting)
5.1. Sofern der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge einsetzt (Agentic Consulting), insbesondere Large Language Models, Machine-Learning-Analysen und verwandte Technologien, wird dies dem Auftraggeber zu Projektbeginn offengelegt. Die inhaltliche Verantwortung und Qualitätskontrolle liegen stets beim Auftragnehmer (Human in the Lead).
5.2. KI-gestützte Analysen, Auswertungen und Empfehlungen stellen Entscheidungsgrundlagen dar, keine automatisierten Entscheidungen. Die unternehmerische Entscheidung verbleibt beim Auftraggeber.
5.3. Der Auftragnehmer stellt auf Wunsch Nachvollziehbarkeit durch Audit-Artefakte (Decision Traces, Evidence Cards, Datenquellen-Protokolle) sicher. Die Aufbewahrungsfrist für Audit-Artefakte beträgt 12 Monate nach Projektabschluss, sofern nicht anders vereinbart.
5.4. KI-Werkzeuge des Auftragnehmers verarbeiten die bereitgestellten Daten ausschließlich für den definierten Auftragszweck unter Beachtung der jeweils geltenden regulatorischen Anforderungen (insbesondere DSGVO und EU AI Act, soweit anwendbar). Der Auftragnehmer wählt KI-Dienste mit unternehmerischer Sorgfalt aus, bei denen laut Anbieter kein Training mit Kundendaten erfolgt. Soweit personenbezogene Daten über KI-Subdienstleister verarbeitet werden, werden mit diesen Auftragsverarbeitungsverträge gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen (§ 11.2). Eine verschuldensunabhängige Haftung für verdecktes Fehlverhalten dieser Drittanbieter wird ausgeschlossen. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt.
5.5. KI-generierte Arbeitsergebnisse unterliegen den gleichen Regelungen zu geistigem Eigentum und Nutzungsrechten wie alle anderen Arbeitsergebnisse (§ 7). Sofern Open-Source-Komponenten oder Drittlizenzen zum Einsatz kommen, wird der Auftraggeber darüber informiert.
§ 6 – Geheimhaltung und Vertraulichkeit
6.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemachten vertraulichen Informationen geheim zu halten und weder an Dritte weiterzugeben noch anderweitig zu verwerten.
6.2. Als vertraulich gelten alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Information ergibt (Geschäftsgeheimnisse, technische Daten, Strategiepapiere, Organisationsdaten, personenbezogene Daten).
6.3. Die Geheimhaltungspflicht gilt unbefristet über das Ende der Zusammenarbeit hinaus und endet erst, wenn die Informationen nachweislich öffentlich bekannt geworden sind, ohne dass eine Partei dafür verantwortlich ist.
6.4. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenzkunden nennen. Die Art und der Umfang der Referenznennung werden gemeinsam abgestimmt.
§ 7 – Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
7.1. Alle im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Unterlagen, Konzepte, Methoden, Frameworks, Analysen, Software-Konfigurationen und Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im geistigen Eigentum des Auftragnehmers.
7.2. Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber ein zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für den im Auftrag definierten Zweck.
7.3. Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder Verwendung der Arbeitsergebnisse über den vereinbarten Zweck hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
7.4. Allgemeine Methoden, Frameworks und Know-how des Auftragnehmers bleiben uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers und dürfen von diesem auch in anderen Mandaten eingesetzt werden.
§ 8 – Haftung und Gewährleistung
8.1. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung für Personenschäden bleibt hiervon unberührt.
8.2. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
8.3. Die Haftungshöhe ist pro Schadensfall auf das für den konkreten Auftrag vereinbarte Nettohonorar begrenzt, in jedem Fall jedoch auf maximal EUR 50.000,– – wobei der jeweils niedrigere Betrag maßgeblich ist.
8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab vollständiger Leistungserbringung. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist schriftlich geltend zu machen.
8.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen.
8.6. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB, grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Sie unterliegen in jedem Fall der Haftungshöchstgrenze nach § 8.3.
8.7. Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung von Daten des Auftraggebers, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind, nach Maßgabe der §§ 8.1 bis 8.3.
§ 9 – Sonderbedingungen für Veranstaltungen
§ 9.1 – Geltungsbereich
Diese Sonderbedingungen gelten ergänzend für alle Veranstaltungen des Auftragnehmers, insbesondere Workshops, Seminare, Executive Briefings und Webinare.
§ 9.2 – Anmeldung und Teilnahmebestätigung
Anmeldungen zu Veranstaltungen sind verbindlich. Die Teilnahme gilt als bestätigt, wenn der Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung (auch per E-Mail) übermittelt hat.
§ 9.3 – Stornobedingungen (offene Veranstaltungen)
Stornierungen bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt). Die Entsendung einer Ersatzperson ist jederzeit kostenfrei möglich.
| Zeitpunkt der Stornierung | Stornogebühr |
|---|---|
| Mehr als 28 Kalendertage vor der Veranstaltung | Kostenfrei |
| 28 bis 15 Kalendertage vor der Veranstaltung | 50 % der Teilnahmegebühr |
| 14 bis 1 Kalendertag(e) vor der Veranstaltung | 80 % der Teilnahmegebühr |
| Am Veranstaltungstag oder bei Nichterscheinen | 100 % der Teilnahmegebühr |
§ 9.4 – Stornobedingungen für Inhouse-Veranstaltungen
Bei einer Terminverschiebung (statt Stornierung) werden bereits erbrachte Vorbereitungsleistungen auf den neuen Termin angerechnet.
§ 10 – Höhere Gewalt
10.1. Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit dies auf Umständen beruht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen (höhere Gewalt).
10.2. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, Krieg, Terrorismus, schwerwiegende Störungen der IT-Infrastruktur und vergleichbare Ereignisse.
10.3. Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Hindernisses informieren.
§ 11 – Datenschutz
11.1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen und zum Zweck der Vertragserfüllung unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
11.2. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.
11.3. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung finden sich in der Datenschutzerklärung unter pitschek.com/datenschutz.
§ 12 – Vertragsdauer und Kündigung
12.1. Befristete Verträge (Projektaufträge, Interim-Mandate) enden mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder mit Abnahme der vereinbarten Leistung.
12.2. Unbefristete Verträge (Retainer-Vereinbarungen) können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart.
12.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
12.4. Im Falle einer Kündigung sind bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen nach dem vereinbarten Honorar zu vergüten.
12.5. Bei Beendigung eines Auftrags übergibt der Auftragnehmer alle projektbezogenen Arbeitsergebnisse in vereinbarten Formaten. Projektbezogene Daten werden vom Auftragnehmer maximal 24 Monate nach Vertragsende aufbewahrt, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht eine längere Speicherung erfordert.
§ 13 – Schlussbestimmungen
13.1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen dieses Schriftformerfordernisses.
13.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
13.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt am Wörthersee, Österreich.
13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).
13.5. Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien erfolgt in deutscher Sprache.
Kontakt und Firmendaten
Gerald Pitschek – PITSCHEK:CONSULTING
Einzelunternehmen
Lodengasse 43/20
9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich
Telefon: +43 664 4444 666
E-Mail: office@pitschek.com
Web: pitschek.com
UID-Nr.: ATU37603205
Unternehmensberatung gemäß § 94 Z 74 GewO
Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), Fachgruppe UBIT
Weitere Pflichtangaben gemäß ECG und MedienG finden sich im Impressum.
Diese AGB treten mit 1. März 2026 in Kraft.